(1) Die in der Prüfung nach §7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die benatragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach §26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
Mit Genehmigungsbescheid, LRA Günzburg - Sicherheitsrecht - Nr. 30
Az: 1351.1 v. 06.10.2004 wurde mir die staatliche Anerkennung als Lehrgangsträger und Vorsitzender der Prüfungskommission erteilt.
Staatlich anerkannte Lehrgänge nach §3 Abs. 2 AWaffV
Für Sportschützen und Sammler:
Für Wachpersonal:
Sonderlehrgänge und Nachschulungen
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